Diese Schul- und Hausordnung ist als Orientierungshilfe für den/die Schüler/in unserer Schule und als Ergänzung zu den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes § 43 bis § 50, des Schulorganisationsgesetzes § 48 und des Schulpflichtgesetzes (u.a. § 23 u. § 24) gedacht und umfasst folgende Punkte:
1.Schulpflicht
Bei der Berufsschule handelt es sich um eine Pflichtschule. Der/die Schüler/in hat daher den Unterricht während seiner/ihrer Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, dazu gehören auch Förderunterricht, Freigegenstände und unverbindliche Übungen, für die sich der/die Schüler/in angemeldet hat, sowie Schulveranstaltungen. Der/die Schüler/in hat durch seine/ihre Mitarbeit am Unterricht teilzunehmen. Die notwendigen Unterrichtsmittel sind für den Schulbetrieb mitzubringen. Eine Schulpflichtverletzung kann zu einer Anzeige und damit zu einer Verwaltungsstrafe von mindestens 110 bis höchstens 440 Euro führen.
2. Anwesenheit
Bei Zuspätkommen oder Nichterscheinen zum Unterricht hat der/die Schüler/in den Grund anzugeben. Es gelten nur ärztliche (Zeit-) Bestätigungen, Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Amtsladungen oder seitens der Bildungsdirektion, bzw. der Direktion zuvor gewährte Ansuchen um Freistellung als Entschuldigung. Um Urlaub ist mindestens drei Wochen vorher anzusuchen. Wird der Lehrling dringend im Betrieb benötigt, so muss der Betrieb dafür schriftlich in der Direktion einen Antrag stellen. (Maximal 1 mal pro Semester möglich)
3. Schule als Arbeitsplatz
Der/die Schüler/in hat alle Anlagen und Einrichtungen der Schule sowie die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln. Vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen hat der/die Schüler/in selbst zu beseitigen. Sollte dies nicht möglich sein, hat der/die Schüler/in selbst oder die Erziehungsberechtigten Schadenersatz zu leisten. Essen bzw. Trinken und das Aufsuchen der WC-Anlagen ist in die Pausenzeit zu verlegen. Das Rauchen (auch von „E-Zigaretten“, „Verdampfern“, oder ähnlichen Geräten), sowie SNUS, SNOOZE, SNUZ (Nicotine Pouches) ist am Schulgelände nicht gestattet. Bei Verdacht des Drogenbesitzes oder der Einwirkung von Drogen wird ein Verfahren gemäß §13 des Suchtmittelgesetzes eingeleitet.
4. Sicherheit und Wertgegenstände
Sicherheits- bzw. Gesundheitsgefährdung durch Waffen aller Art ist verboten.
Waffenähnliche und pyrotechnische Gegenständen sind verboten.
Die Inbetriebnahme von Kommunikationsgeräten und sonstigen elektrischen und elektronischen Geräten, sowie der Anschluss an die Steckdosen, USB- Anschlüssen, etc. zur Aufladung oder zum Betrieb sind verboten. Ausnahme: Auf ausdrückliche Genehmigung des Lehrpersonals zur Dokumentation, Informationsbeschaffung, etc. für Unterrichtszwecke.
Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter sind am Schulgelände verboten. Ausnahmen: In zugewiesenen Räumen und Plätzen zur Verwahrung, oder bei Verwendung als Unterrichtsmittel.
5. Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz
In allen Funktionsräumen (z.B. Werkstätten, Labors und EDV-Räumen) sind Getränke, Speisen, Rucksäcke und lose Überbekleidung generell verboten. Die einzelnen Funktionsraumordnungen sind strikt einzuhalten. Für die erforderliche Sicherheit im Werkstättenbereich ist es notwendig, dass der/die Schüler/in gesetzlich anerkannte Arbeitskleidung – Jeans sind keine Arbeitshosen! – (z.B. in Form von Arbeitslatzhose, Arbeitshose, Arbeitsjacke (-mantel) und geschlossene feste Schuhe (Sicherheitsschuhe)) trägt. Im Turnsaal und Fitnessraum ist Turnbekleidung (keine Straßenschuhe) zu tragen.
Nur so können die gesetzlichen Ansprüche eines Arbeits- oder Turnunfalls geltend gemacht werden. Die Sicherheitsverordnungen für die jeweiligen Funktionsräume sind einzuhalten.
6. Spind-Ordnung
Die Spinde stehen den Schülerinnen und Schülern während des Schultages zur Verwahrung nicht im Unterricht benötigter Gegenstände zur Verfügung. Jede Schülerin / jeder Schüler hat ein eigenes Vorhängeschloss mitzunehmen um im Bedarfsfall einen Spind benutzen zu können. Am Ende des jeweiligen Schultages ist der Spind zu räumen und das Schloss zu entfernen. Bei Einbruch oder Diebstahl wird durch die Schule keine Haftung übernommen. Kosten für das Leeren eines nach Unterrichtsende versperrten Spinds müssen vom Schüler / von der Schülerin getragen werden.
Die Direktion und der Schulgemeinschaftsausschuss der Berufsschule für Fahrzeugtechnik